Recht auf Vergessenwerden gilt auch für Website-Betreiber

Laut dem OLG Hamburg hat das „Recht auf Vergessenwerden“ nicht nur für Suchmaschinen wie Google Gültigkeit, sondern auch für Webseiten-Betreiber.

 

Bereits seit Mai 2014 gilt für Google das so genannte „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses besagt, dass das US-amerikanische Unternehmen von europäischen Nutzern dazu aufgefordert werden darf, einzelne Links aus der Suchmaschine zu entfernen. Z.B. dann, wenn diese auf Internetseiten weiterleiten, die die Privatsphäre einer Person bedrohen oder falsche Tatsachen enthalten. Eine Möglichkeit, von der nun immer Menschen Gebrauch machen – hauptsächlich Privatpersonen.

 

Auch Websiten-Betreiber betroffen
Doch laut einem jüngsten Urteil des OLG Hamburg lässt sich das Recht keineswegs nur auf Suchmaschinen wie Google anwenden. Auch Webseiten-Betreiber dürfen dazu aufgefordert werden, die Verbreitung bestimmter Äußerungen über eine Person zu unterlassen.


Wann genau das Recht in Kraft trifft, ob auch Sie davon Gebrauch machen können und was es in Bezug auf dieses Thema sonst noch zu beachten gilt, verrät Ihnen unser Partner „Nienhaus Rechtsanwälte“. Ansässig an den Standorten Bocholt und Münster vertritt die Rechtsanwaltskanzlei Unternehmen sowie Freiberufler nahezu ausschließlich im gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Designrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht), Urheberrecht, Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Datenschutzrecht.

Verwendete Quellen:

http://www.nienhaus-rechtsanwaelte.de/aktuelles/artikel/olg-hamburg-das-recht-auf-vergessenwerden-gilt-nicht-nur-fuer-suchmaschinen-sondern-entsprechend-auch-fuer-webseiten-betreiber/9d682720428fe6c9518d1a713bd6231c/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail


http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-07/google-recht-auf-vergessen-transparenz-antrag

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Recht auf Vergessenwerden gilt auch für Website-Betreiber - Bocholt, Borken, Bottrop, Emmerich, Hamminkeln, Isselburg, Kleve, Rees, Rhede, Wesel, Xanten & Umgebung - April 2024